Ex-Schutz-System

Explosionsdruckentlastung bei niedrigen Temperaturen

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Dass die Forderung grundsätzlich erfüllbar ist, zeigt der Scubex Cool + Clean, der die Zulassung für Metallstaub mit einem einzigen Gerät bestand, ohne Austausch der Flammenlöschelemente. Ob sie sich aus der Norm zwingend ergibt, ist eine andere Frage, die aus unserer Sicht nur verneint werden kann.

Im Gegensatz zur vorherrschenden Auffassung der benannten Stellen sind Zertifizierungsverträge in Deutschland keine Dienstverträge, sondern privatrechtliche Werkverträge nach §§ 631 ff BGB. Diese vom OLG München (Urteil v. 30.07.2009, Az. 23 U 2005/08) getroffene und kürzlich vom Landgericht Chemnitz bestätigte Feststellung hat erhebliche Konsequenzen und setzt der Eigenmächtigkeit benannter Stellen deutliche Grenzen. Das Hauptkriterium, das einen Werk- von einem Dienstvertrag unterscheidet, ist dass der Beauftragte, in diesem Fall also das Prüfinstitut, nicht eine bloße Tätigkeit schuldet, sondern auch einen Erfolg. Ein Werkvertrag wird u.a. durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

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  • Vertragsgegenstand ist eine einmalige Leistung, keine Daueraufgabe.
  • Umfang des Werkes ist genau definiert.
  • Ein Auftragnehmer erbringt keine typischen Arbeitsleistungen des Auftraggebers, ist nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert und ihm gegenüber nicht weisungsgebunden.
  • Auftragnehmer erbringt seine Leistung selbstständig und verwendet dabei eigene Mitteln und Ressourcen (z. B. Werkzeug).

Zertifizierungstechnische Hürden sollten vermieden werden

Die Kategorisierung des Zertifizierungsvertrages als Werkvertrag stärkt die rechtliche Position des Antragstellers. Der hat nun einen Anspruch darauf, nach Erfüllung der vorab vertraglich festgelegten Anforderungen ein Baumusterzertifikat zu erhalten, und muss keine zusätzlichen, von der benannten Stelle eventuell nachträglich erhobenen Forderungen akzeptieren. Bei mangelhafter Vertragserfüllung hat er gegenüber der Prüfstelle Haftungsansprüche wie das Recht auf Minderung bzw. Zurückbehaltung, Schaden- oder Aufwendungsersatz. Damit unerfahrene Antragsteller den teilweise unbegründeten Forderungen von Prüfstellen wirkungsvoll begegnen können, bietet Rexotec interessierten Firmen eine kompetente Beratung und Begleitung bei Zertifizierungsverfahren an.

Fazit: Technischer Fortschritt, der die Anlagensicherheit und Anwenderfreundlichkeit erhöht und nebenbei noch Kosten und Ressourcen spart, darf nicht durch vermeidbare zertifizierungstechnische Hürden behindert werden. Gemeinsam müssen alle Parteien überlegen, wie gegenwärtige Schwachstellen im Bereich der EG-Baumusterzertifizierung zu beheben sind. Das Ziel muss eine effiziente, transparente Zulassungspraxis sein, die sicherheitsrelevante technische Neuerungen zeitnah und mit überschaubarem Aufwand zum praktischen Einsatz führt. Ein Mosaikstein ist der Werkvertrag, der eine verlässliche Grundlage schafft.

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